Vereins-Satzung Mütterzentrum Mamma Mia e. V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Mütterzentrum Mamma Mia e.V.
2. Der Verein Mütterzentrum Mamma Mia e.V. hat seinen Sitz in Aachen.
3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen unter der Vereinsregisternummer 73 VR 2739 registriert.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es, sich besonders für die gesellschaftliche Anerkennung von Frauen, vor allem Müttern, durch Angebot zu Fragen der Bildung und Erziehung einzusetzen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
● Einrichtung und Unterhaltung eines Mütter- und Nachbarschaftszentrums mit angeschlossenen Kindertreff.
● Förderung der Kommunikation, insbesondere von Müttern untereinander - unabhängig von Alter, Nationalität, Parteizugehörigkeit, Religion und Ausbildung - mit dem Ziel der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung.
● Förderung des von Bildungsangeboten je nach Bedarf und Austausch von theoretischen und praktischen Kenntnissen durch Kursangebote, Gesprächskreise und Beratung. In der Zeit der Weiterbildung sorgt das Mütterzentrum für pädagogische Kinderbetreuung.
● Beratung und Unterstützung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten, sowie Schaffung von positiven Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien und Erhaltung bzw. Schaffung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Im Mütterzentrum kann jede natürliche oder juristische Person Mitglied werden, wenn sie den Zweck des Vereins unterstützt.
2. Es ist ein schriftlicher Antrag auf Aufnahme in den Verein zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller von diesem die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
3. Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit vom Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
4. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand, ist der Vorstand berechtigt, es mit einfacher Mehrheit auszuschließen. Mitgliedern, die in Not geraten sind, können auf Antrag die Beiträge gestundet oder für die ganze Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.
5. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Mütterzentrum erklären. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
● Die Mitgliederversammlung
● Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Sie ist das oberste Entscheidungsorgan des Mütterzentrums und ist kalenderjährlich mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
2. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes und Zweckes verlangt oder wenn es der Vorstand für erforderlich hält (außerordentliche Mitgliederversammlung).
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zu weiteren Tagesordnungspunkten können noch bis zu zwei Wochen vor Versammlungstermin beim Vorstandsvorsitzenden gestellt werden. Anträge zu weiteren Tagesordnungspunkten müssen allen Mitgliedern noch bis Spätestens einer Woche vor dem Sitzungstermin zugesandt werden, damit diese über eine Teilnahme entscheiden und sich ausreichend vorbereiten können.
4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
5. Ein Beschluss erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit zwischen den Annehmenden eines Antrags und den übrigen abgegebenen Stimmen gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Jede Mitgliederversammlung wählt ihren/e Leiter/in und einen/e Protokollführer/in.
7. Der Mitgliederversammlung obliegt Wahl und Abwahl des Vorstandes. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
● den jährlichen Vereinshaushalt, der vom Vorstand aufgestellt wurde,
● den Arbeitsplan des Vereins
● Aufnahme von Darlehen ab 5.112,92 € ( 10.000 DM )
● Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
● Mitgliederbeiträge
● Satzungsänderungen
● Auflösung des Vereins
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
● einem/er 1. Vorsitzenden
● einem/er 2. Vorsitzenden
● einem/er Kassenwart/in
● und bis zu drei Beisitzern
2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheiden Mitglieder oder ein Mitglied aus dem Vorstand aus, führt der verbleibende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl von Nachfolgern, welche so bald wie möglich erfolgen soll.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
● Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
● Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen/e Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch einen/e Stellvertreter/in schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen worden sind und drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben.
6. Der Verein wird gerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, unter denen der/die Vorsitzende oder einer/e der beiden Stellvertreter/innen sein muss.
§ 9 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen und die vorzeitige Abwahl des Vorstandes können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Tagesordnungspunkte mit der fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden sind und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an den gemeinnützigen Verein
● Frauen helfen Frauen e.V. in Aachen und
● Aachener Engel e.V.
Sollte einer dieser Vereine oder beide nicht mehr existieren oder nicht mehr gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sein, fällt das Vereinsvermögen anteilig bzw. Im Falle der Auflösung beider Vereine bzw. Des Verlustes der Gemeinnützigkeit bei beiden Vereinen in seiner Gesamtheit der Stadt Aachen zu, mit der Auflage es zweckgebunden für die Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden.
§ 12 Schlussbestimmungen
Der Verein Mamma Mia e.V. wurde am 19. April 1991 gegründet und eine entsprechende Satzung wurde am gleichen Termin erstellt.
Satzungsänderungen wurden am 14. Juli 1992 in der Mitgliederversammlung angenommen. Die Satzungsänderungen traten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die vorliegende Satzung entspricht dem Stand: 14. Juli 1992.